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   LSG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2007 - L 8 (3) R 270/05   

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https://dejure.org/2007,32749
LSG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2007 - L 8 (3) R 270/05 (https://dejure.org/2007,32749)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28.02.2007 - L 8 (3) R 270/05 (https://dejure.org/2007,32749)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28. Februar 2007 - L 8 (3) R 270/05 (https://dejure.org/2007,32749)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 20.11.2003 - B 13 RJ 43/02 R

    Berufsunfähigkeitsrente - Hinzuverdienst - Erwerbsersatzeinkommen -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2007 - L 8 (3) R 270/05
    Sie ist der Ansicht gewesen, dass sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (Urteil vom 20.11.2003, Az.: B 13 RJ 43/02 R) die Richtigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung ergebe, weil das Bundessozialgericht ausdrücklich entschieden habe, dass bei der Ermittlung des Bemessungsentgeltes Einmalzahlungen einzubeziehen seien, die während des maßgeblichen Bemessungszeitraumes geleistet worden seien.

    Die Kammer schließe sich insoweit der Rechtsprechung des 13. Senats des Bundessozialgerichts (Urteil vom 20.11.2003, AZ.: B 13 RJ 43/02 R) vollinhaltlich an.

    Vielmehr liege eine sachlich nicht gerechtfertigte und damit verfassungswidrige Ungleichbehandlung immer dann vor, wenn ein passiver Arbeitnehmer, der Sozialleistungen beziehe, bei Ermittlung des maßgeblichen Bemessungsentgeltes bezogen auf die Hinzuverdienstgrenze schlechter gestellt werde als ein aktiver Arbeitnehmer, der aus einem ArbeitsverhäItnis Arbeitseinkommen erziele (vgl. BSG, Urteil vom 20.11.2003, AZ.: B 13 RJ 43/02 R).

    Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und trägt ergänzend vor, das BSG habe es in seinem Urteil vom 20.11.2003 (Az.: B 13 RJ 43/02 R) lediglich in der "Konstellation" jenes Klägers, in der sich während des Rentenbezuges ein Übergang von Erwerbs- zu Erwerbsersatzeinkommen vollzogen habe, als gerechtfertigt angesehen, die Einmalzahlungen außer Ansatz zu lassen, damit es nicht zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung gegenüber aktiv (weiter) beschäftigten Rentnern komme.

    Hierin vertrat die BfA die Rechtsauffassung, wie sie die Beklagte vertritt, das Bundesversicherungsamt hielt die Grundsätze der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 20.11.2003 (Az.: B 13 RJ 43/02 R) auch für Fallkonstellationen wie die vorliegende für anwendbar.

    Die Ausführungen des Sozialgerichts Duisburg zur Rechtslage stehen mit dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des § 96 a Abs. 1 und Abs. 3 SGB VI im Einklang und widersprechen nicht der Rechtsprechung des BSG in dessen Urteil vom 20.11.2003 (Az.: B 13 RJ 43/02 R).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das BSG in seinem Urteil vom 20.11.2003 (Az.: B 13 RJ 43/02 R) keine Aussage dazu getroffen, dass in anderen Fallgestaltungen als der damals zu entscheidenden Konstellation eine zumindest teilweise Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen ausgeschlossen sei.

    Auch der Argumentation der Beklagten, bei dem Erwerbminderungsrentner, der während des Rentenbezugs von einem Erwerbs- zu einem Erwerbsersatzeinkommen "wechselt", könne es bei wortgetreuer Auslegung des § 96 a Abs. 3 S. 3 SGB VI ohne Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 20.11.2003 (Az.: B 13 RJ 43/02 R) zu einer Rentenminderung kommen, was bei dem Erwerbsminderungsrentner, der bei Rentenbeginn bereits eine Sozialleistung bezog, nicht eintreten könne, und daher auf die letztgenannte Personengruppe die vorgenannte Rechtsprechung des BSG nicht anzuwenden sei, vermochte sich der erkennende Senat ebenfalls nicht anzuschließen.

    Im Übrigen steht der Bezug von Sozialleistungen dem Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen gleich, so dass auch die Regelung des Abs. 1 S. 2 entsprechend dem Ansatz des BSG im Urteil vom 20.11.2003 (Az.: B 13 RJ 43/02 R) beim Bezug von Sozialleistungen bereits bei Rentenbeginn Berücksichtigung finden muss.

  • LSG Bayern, 25.10.2017 - L 19 R 256/16

    Anspruch auf eine Neufeststellung einer Hinterbliebenenrente aus einer

    In dem Termin ist daher beantragt worden, das Schreiben vom 23.01.2015 als Antrag auf Fortsetzung des ruhenden Verfahrens S 8 R 270/05 zu werten.
  • SG Oldenburg, 25.01.2016 - S 51 R 319/14
    Mit der Regelung des § 96 a Abs. 3 S 3 SGB VI sollte nur erreicht werden, dass die geringere Höhe einer Ersatzleistung nicht dazu führt, dass es zur Zahlung einer höheren Rente kommt als während des Bezugs von Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen (vgl. LSG Nordrhein-Westphalen, Urt. v. 28.02.2007 - L 8 (3) R 270/05).
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